Ungeschwärztes FINMA-Urteil zu Parreaux, Thiébaud & Partners / Justicia SA [STRENG GEHEIM]
Im September 2023 veröffentlichte Gaelle Jeanmonod von der FINMA eine Zusammenfassung des Urteils gegen Parreaux, Thiébaud & Partners und deren Nachfolgerin Justicia SA.
Madame Jeanmonod hat den Firmennamen, die Daten und andere wichtige Details geschwärzt. Wir haben das ungeschwärzte Urteil wiederhergestellt.
Zahlreiche Absätze fehlen. Das von Frau Jeanmonod veröffentlichte Dokument enthält lediglich die Absätze 55 bis 65 und Absatz 69.
Einige ganze Sätze scheinen zu fehlen und durch das Symbol (...) ersetzt zu sein.
Details zur Originalpublikation auf der FINMA-Site .

Legende:
Symbol | Bedeutung |
---|---|
PTP | Parreaux, Thiébaud & Partners |
A | Mathieu Parreaux |
X | Parreaux, Thiébaud & Partners |
Y | Justicia SA |
Wichtig : Wir empfehlen, es zusammen mit der vollständigen chronologischen Geschichte zu lesen, die im ursprünglichen Blogbeitrag von Daniel Pocock veröffentlicht wurde .
Ausübung einer Versicherungstätigkeit ohne Genehmigung
Entscheid der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA von 2023
Zusammenfassung
Nach zahlreichen Hinweisen, wonach Parreaux, Thiébaud & Partners ohne Bewilligung ein Versicherungsgeschäft betrieb, leitete die FINMA Ermittlungen ein, die zur Eröffnung eines Enforcementverfahrens führten. Parreaux, Thiébaud & Partners bot Unternehmen und Privatpersonen Rechtsberatungsverträge an, die gegen eine Jahresgebühr unbegrenzten Zugang zu verschiedenen Rechtsdienstleistungen ermöglichten. Darüber hinaus finanzierte Parreaux, Thiébaud & Partners in bestimmten Fällen auch Vorschüsse für Anwalts- und Gerichtskosten in Form eines zinslosen Darlehens. Gemäss ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhielt Parreaux, Thiébaud & Partners im Falle eines Obsiegens die Rückzahlung dieses Darlehens aus den nach Abschluss des Verfahrens zustehenden Rechtskosten. Im Falle einer Niederlage stellte der Restbetrag ein nicht rückzahlbares Darlehen dar. Für die teilweise abgedeckten Rechtsgebiete sowie für Streitigkeiten vor Vertragsabschluss betrug die Deckung des Schadens 50 %.
Während des Verfahrens ernannte die FINMA einen Untersuchungsbeauftragten bei Parreaux, Thiébaud & Partners. Während die Arbeit des Untersuchungsbeauftragten bereits begonnen hatte, wurden die Aktivitäten von Parreaux, Thiébaud & Partners [Ende 2021 oder Anfang 2022] von Justicia SA übernommen. Ab diesem Zeitpunkt stellte Parreaux, Thiébaud & Partners seine Aktivitäten für Neukunden ein. Kunden, die vor dem Monat ein Abonnement bei Parreaux, Thiébaud & Partners abgeschlossen hatten (…), wurden bei der Erneuerung ihres Abonnements darüber informiert, dass ihr Abonnement auf Justicia SA übertragen wurde. Die FINMA weitete daraufhin das Verfahren und das Mandat des Untersuchungsbeauftragten auf Letztere aus. Das Geschäftsmodell von Justicia SA ist nahezu identisch mit jenem von Parreaux, Thiébaud & Partners. Der Hauptunterschied besteht in den Rückzahlungsbedingungen des Darlehens, das gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Justicia SA auch im Falle einer Niederlage gemäß den „zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen“ zurückzuzahlen war.
Der Bericht des Ermittlungsbeamten umfasst eine detaillierte Analyse der Aktivitäten der beiden Unternehmen sowie eine stichprobenartige Prüfung von Kundenakten.
Mit Verfügung vom [April?] 2023 stellte die FINMA fest, dass die von der Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen für die Einstufung einer Versicherungstätigkeit erfüllt seien, und befand daher, dass Parreaux, Thiébaud & Partners, Justicia SA und Mathieu Parreaux, geschäftsführender Partner von Parreaux, Thiébaud & Partners und Direktor von Justicia SA, eine Versicherungstätigkeit ausübten, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen.
Die FINMA stellte daraufhin fest, dass Parreaux, Thiébaud & Partners, Justicia SA und Mathieu Parreaux ohne die erforderliche Bewilligung Versicherungstätigkeiten ausgeübt hatten, bestellte einen Liquidator und ordnete die sofortige Liquidation beider Gesellschaften an. Die FINMA verfügte zudem die Einziehung des Liquidationserlöses zugunsten des Bundes und untersagte Mathieu Parreaux die Ausübung jeglicher finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtiger Tätigkeiten ohne die erforderliche Bewilligung. Diese Unterlassungsverfügung veröffentlichte sie für zwei Jahre auf ihrer Website.
Auszug aus den Erwägungsgründen
(…)
1. Versicherungstätigkeit ohne Recht
(55) Das VVG bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherungsnehmer vor Insolvenzrisiken von Versicherungsunternehmen und vor Missbrauch . 2 Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, die Direktversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten ausüben, benötigen vorab eine Bewilligung der FINMA und unterstehen deren Aufsicht . 3 Die FINMA kann Versicherungsunternehmen, deren Versicherungstätigkeit wirtschaftlich wenig Bedeutung hat oder nur einen begrenzten Kreis von Versicherungsnehmern betrifft, von der Aufsicht entbinden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen .
(56) Gemäss Art. 2 Abs. 4 VAG ist es Sache des Bundesrates, die Versicherungstätigkeit in der Schweiz zu definieren. In einer Verordnung vom 9. November 2005 stellte der Bundesrat klar, dass unabhängig von Art und Ort des Vertragsabschlusses eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz vorliegt, wenn Versicherungsnehmer oder Versicherter eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist . 5 Zudem ist das VAG auf sämtliche Versicherungstätigkeiten schweizerischer Versicherungsunternehmen anwendbar, sowohl für Versicherungstätigkeiten in der Schweiz als auch für Versicherungstätigkeiten im Ausland. Somit unterliegen auch Versicherungsverträge, die von der Schweiz aus abgeschlossen werden, sich aber ausschliesslich auf im Ausland belegene Risiken mit Versicherungsnehmern mit Wohnsitz im Ausland beziehen, dem VAG . In solchen Fällen kann auch eine konkurrierende ausländische Aufsichtszuständigkeit am Sitz des Versicherungsnehmers bestehen .
(57) Da der Gesetzgeber den Begriff der Versicherung nicht definiert hat, entwickelte der Bundesgerichtshof fünf kumulative Kriterien für seine Definition 7 : das Vorliegen eines Risikos, die vom Versicherungsnehmer erbrachte Leistung in Form der Zahlung einer Prämie, die Versicherungsleistung, die Eigenständigkeit des Geschäfts und die Risikokompensation auf der Grundlage statistischer Daten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die von Parreaux, Thiébaud & Partners bzw. Justicia SA erbrachten Dienstleistungen die Kriterien dieser Definition der Versicherungstätigkeit erfüllen.
(58) Das Vorhandensein eines Risikos : Dies ist das zentrale Element für die Einstufung einer Versicherung. Gegenstand einer Versicherung ist stets ein Risiko oder eine Gefahr, d. h. ein Ereignis, dessen Eintreten möglich, aber ungewiss ist. Das Risiko bzw. seine finanziellen Folgen werden vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer übertragen . 8 Die vom Versicherer übernommene Unsicherheit besteht typischerweise darin, festzustellen, ob und wann das die Leistungspflicht auslösende Ereignis eintritt. Unsicherheit kann sich auch aus den Folgen eines (bereits sicheren) Ereignisses ergeben . 9 In einem Urteil vom 21. Januar 2011 hat der Bundesgerichtshof beispielsweise anerkannt, dass der Mietkautionversicherer, der sich verpflichtet, dem Vermieter anstelle des Mieters den Betrag der Mietkaution zu zahlen und sich dabei das Recht vorbehält, gegen diesen Klage auf Erstattung des gezahlten Betrags zu erheben, das Risiko der Insolvenz des Mieters trägt . Somit reicht das Risiko der Nichtzahlung durch den Mieter an sich aus, um dieses Risiko als Versicherungsrisiko einzustufen .
(59) Zweck der von Parreaux, Thiébaud & Partners /Justicia SA angebotenen Rechtsabonnements ist die Übertragung eines Risikos vom Mandanten auf Parreaux, Thiébaud & Partners /Justicia SA. Schließt der Mandant ein Rechtsabonnement ab, übernimmt Parreaux, Thiébaud & Partners/Justicia SA das Risiko, Rechtsdienstleistungen erbringen zu müssen und die im Zusammenhang mit Rechtsangelegenheiten anfallenden Verwaltungskosten bzw. Anwalts-, Gerichts- oder Gutachtergebühren zu tragen. Meldet ein Mandant einen Anspruch, trägt Parreaux, Thiébaud & Partners /Justicia SA das Risiko und damit die finanziellen Folgen, die sich aus der betreffenden Rechtsberatung ergeben. Entsteht ein Anspruch bereits vor Abschluss des Abonnements, trägt Parreaux, Thiébaud & Partners / Justicia SA 50 % der Kosten dieses Anspruchs, trägt aber gleichzeitig weiterhin das Risiko für etwaige künftige Streitigkeiten, die während der Abonnementlaufzeit entstehen. In diesem Sinne erbringt Parreaux, Thiébaud & Partners / Justicia SA Leistungen, die über die Leistungen einer herkömmlichen Rechtsschutzversicherung hinausgehen. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf das Bestehen eines ungewissen Risikos, das mit Abschluss des Versicherungsvertrags auf Parreaux, Thiébaud & Partners / Justicia SA übertragen wird. Die Untersuchung ergab zudem, dass Parreaux, Thiébaud & Partners in mindestens einem Fall die Anwaltskosten übernahm, ohne mit dem Mandanten einen Darlehensvertrag abzuschließen. Eine Rückzahlung dieser Vorschüsse war daher entgegen den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Parreaux, Thiébaud & Partners nicht vorgesehen. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass die neue Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Justicia SA, die eine Rückzahlung des Darlehens unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vorsieht, umgesetzt wurde. Bis heute wurde kein Darlehen zurückgezahlt. Diese Elemente lassen den Schluss zu, dass das Risiko der Zahlung von Rechtsdienstleistungen und Honorarvorschüssen von Parreaux, Thiébaud & Partners und Justicia SA anstelle der Mandanten getragen wird. Schließlich genügt gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die bloße Tatsache, dass Justicia SA das Insolvenzrisiko ihrer Kunden trägt, um die Einstufung als Versicherungsrisiko zu rechtfertigen, auch wenn das von ihr gewährte Darlehen mit einer Rückzahlungsverpflichtung einhergeht.
(60) Leistung des Versicherten (Prämie) und Versicherungsleistung: Damit ein Vertrag als Versicherungsvertrag gilt, muss der Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung der Prämien eine Leistungspflicht des Versicherers gegenüberstehen. Der Versicherte muss daher im Zeitpunkt des Versicherungsfalls Anspruch auf die Leistung des Versicherers haben 11 . Bislang hat das Bundesgericht noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob das Versprechen einer Dienstleistung (Hilfe, Beratung usw.) eine Versicherungsleistung darstellt. Die neuere Rechtsprechung zeigt jedoch, dass auch die Erbringung von Dienstleistungen als Versicherungsleistung angesehen werden kann. Diese Auffassung wird zudem vom Bundesrat in Bezug auf die Rechtsschutzversicherung bestätigt und verteidigt, die er in Art. 161 OS wie folgt definiert hat: „ Durch den Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet sich das Versicherungsunternehmen gegen Zahlung einer Prämie, die durch Rechtsstreitigkeiten entstehenden Kosten zu erstatten oder in solchen Angelegenheiten Dienstleistungen zu erbringen “ 12 .
(61) In diesem Fall verpflichtet sich ein Mandant, wenn er einen Rechtsberatungsvertrag mit Parreaux, Thiébaud & Partners/Justicia SA abschließt, zur Zahlung einer Jahresprämie und erhält dafür je nach gewähltem Abonnement Zugang zu einem Leistungskatalog. Parreaux, Thiébaud & Partners/Justicia SA verpflichtet sich ihrerseits, dem Mandanten bei Bedarf Rechtsbeistand zu leisten, sofern die Voraussetzungen für die Übernahme des Falles erfüllt sind. Parreaux, Thiébaud & Partners/Justicia SA räumt sich einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung ein, ob ein Fall auf Vorerfahrung beruht oder ob die Erfolgsaussichten gering sind. In diesen Fällen bleiben die Leistungen teilweise, bis zu 50 %, abgedeckt. Dieser Ansatz ist großzügiger als die Praxis der Rechtsschutzversicherungen auf dem Markt. Tatsächlich sind Fälle mit Vorgeschichte grundsätzlich nicht durch die Rechtsschutzversicherung abgedeckt, und außerdem sind bestimmte Bereiche häufig von den im Vertrag enthaltenen Leistungen ausgeschlossen.
(62) Der autonome Charakter des Geschäfts: Die Autonomie des Geschäfts ist für das Versicherungsgeschäft von wesentlicher Bedeutung, auch wenn der Charakter eines Versicherungsgeschäfts nicht einfach dadurch verloren geht, dass es im selben Vertrag mit Dienstleistungen anderer Art verbunden wird. Um festzustellen, ob die Versicherungsdienstleistung lediglich eine Nebenvereinbarung oder eine Modalität des Gesamtgeschäfts darstellt, muss die jeweilige Bedeutung der beiden Vertragselemente im konkreten Fall berücksichtigt und im Lichte der Umstände beurteilt werden 13 .
(63) Im vorliegenden Fall stellt die Verpflichtung von Parreaux, Thiébaud & Partners/Justicia SA, den Mandanten, die die Abonnements abgeschlossen haben, Rechtsdienstleistungen zu erbringen und die Verwaltungskosten, d. h. Anwalts-, Gerichts- oder Gutachterkosten, zu tragen, keine Nebenverpflichtung dar, die einen anderen bestehenden Vertrag oder eine andere vorrangige Dienstleistung zwischen Parreaux, Thiébaud & Partners/Justicia SA und den Mandanten ergänzen würde. Die Untersuchung ergab vielmehr, dass es sich bei den angebotenen Rechtsdienstleistungen um eigenständige Verträge handelt.
(64) Auf statistischen Daten basierender Risikoausgleich: Schließlich verlangt die Rechtsprechung als weiteres Merkmal der Versicherungstätigkeit, dass das Unternehmen die übernommenen Risiken nach den Gesetzen der Statistik entschädigt. Die vom Bundesgerichtshof an dieses Kriterium gestellten Anforderungen werden in der Rechtsprechung nicht immer einheitlich formuliert. Der Bundesgerichtshof verlangt keine korrekte versicherungsmathematische Berechnung, sondern einen auf statistischen Daten basierenden Risikoausgleich 14 . Darüber hinaus hat er klargestellt, dass es ausreicht, wenn der Risikoausgleich nach dem Gesetz der großen Zahlen und nach einer auf der Art des Unternehmens basierenden Planung erfolgt 15 . In einem anderen Urteil 16 verfolgte der Bundesgerichtshof einen anderen Ansatz und befand, dass das Kriterium des auf statistischen Daten basierenden Risikoausgleichs erfüllt ist, wenn die Einnahmen aus dem Versicherungsgeschäft die Deckung der Ausgaben unter Belassung einer Sicherheitsmarge ermöglichen. Schließlich schloss der High Court in einem anderen Urteil 17 aus der Tatsache, dass die Produkte einem unbestimmten Personenkreis angeboten wurden, dass die Risiken nach den Gesetzen der Statistik und der großen Zahlen logisch auf alle Kunden verteilt würden 18 .
(65) Im vorliegenden Fall werden die von Parreaux, Thiébaud & Partners/Justicia SA übernommenen Risiken durch die Gesetze der Statistik ausgeglichen, zumindest durch einen Risikoausgleich nach dem Gesetz der großen Zahl. Da Parreaux, Thiébaud & Partners/Justicia SA weiß, dass nur ein sehr kleiner Teil ihrer Mandanten die Dienste von Parreaux, Thiébaud & Partners/Justicia SA in Anspruch nehmen wird, verlässt sich Parreaux, Thiébaud & Partners/Justicia SA darauf, dass die Einnahmen aus den Anwaltsgebühren zur Deckung der Kosten für Mandanten verwendet werden, deren Fälle von Parreaux, Thiébaud & Partners/Justicia SA bearbeitet werden müssen, wobei jedoch eine Sicherheitsmarge verbleibt. Tatsächlich hat die Analyse der Akten ergeben, dass, wenn ein Mandant einen Fall bei Parreaux, Thiébaud & Partners/Justicia SA meldet, die für die Bearbeitung des Falls entstehenden Kosten mindestens dreimal höher sind als die gezahlte Gebühr. Eine Unterstützung in diesem Ausmaß ist nur möglich, wenn davon ausgegangen wird, dass nur wenige Mandanten Rechtsbeistand benötigen, und sichergestellt wird, dass alle Beiträge zur Deckung dieser Kosten verwendet werden. (…).
(66) (…) Die Untersuchung hat jedoch ergeben, dass zwischen den von Parreaux, Thiébaud & Partners /Justicia SA für ihre Mandanten erbrachten Dienstleistungen und den eingenommenen Abonnementgebühren tatsächlich eine wirtschaftliche Angemessenheit besteht. Parreaux, Thiébaud & Partners /Justicia SA kompensiert somit seine eigenen Risiken, d. h. die Kosten der erbrachten Rechtsdienstleistungen sowie das Risiko, das dem Mandanten gewährte Darlehen nicht zurückzuzahlen, durch die Risikostreuung, die bei Abschluss einer großen Zahl entsprechender Transaktionen entsteht, d. h. nach dem Gesetz der großen Zahl. Angesichts dessen besteht kein Zweifel daran, dass das Kriterium der Risikokompensation im Rahmen des Geschäftsmodells von Parreaux, Thiébaud & Partners /Justicia SA erfüllt ist.
(69) (…) Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass Parreaux, Thiébaud & Partners und Justicia SA eine Versicherungstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 LSA und Art. 161 OS ausgeübt haben bzw. ausüben, ohne über die erforderliche Bewilligung der FINMA zu verfügen. Kunden können bei Abschluss eines Vertrags gegen Zahlung einer Jahresprämie Rechtsdienstleistungen von Parreaux, Thiébaud & Partners/Justicia SA in Anspruch nehmen. Zusätzlich zu diesen Dienstleistungen gewähren letztere ihren Kunden Darlehen zur Deckung von Rechts- und Anwaltskosten. Obwohl diese Darlehen „gemäß den vereinbarten Bedingungen“ zurückzuzahlen sind, scheint keine dieser Bedingungen in der Praxis zu existieren, und es wurden keine Darlehensrückzahlungen verzeichnet. Schließlich reicht die bloße Tatsache, dass Parreaux, Thiébaud & Partners/Justicia SA das Insolvenzrisiko eines Kunden trägt, aus, um das Kriterium des Versicherungsrisikos zu erfüllen. Darüber hinaus liegen angesichts der aktuellen Anzahl der von Justicia SA gehaltenen Rechtssubjektverträge, des durch ihre Rechtssubjekte erzielten Umsatzes und der Tatsache, dass Justicia SA und zuvor Parreaux, Thiébaud & Partners ihre Dienste einer unbegrenzten Anzahl von Personen anbieten, keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 2 Abs. 3 LSA vor, die Parreaux, Thiébaud & Partners und Justicia SA von der Aufsicht nach Art. 2 Abs. 1 LSA entbinden würden.
(…)
Gerät
Bundesgesetz über die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (LSG; SR 961.01). Art. 1 Abs. 2 LSA. Art. 2 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 LSA. Art. 2 Abs. 3 LSA. Art. 1 Abs. 1 Bst. a OS. HEISS/MÖNNICH, in: Hsu/Stupp (Hrsg.), Basler Kommentar, Versicherungsdessussichtsgesetz, Basel 2013, Ziff. 5 s ad art. 2 LSA und die zitierten Referenzen. ATF 114 Ib 244 E. 4.a und die zitierten Referenzen. HEISS/MÖNNICH, op. O., Nr. 15 ff. Werbekunst. 2 LSA und die zitierten Referenzen. HEISS/MÖNNICH, op. O., Nr. 5 s. Werbekunst. 2 LSA und die zitierten Referenzen. TF 2C_410/2010 vom 21. Januar 2011, E. 3.2 und 4.2. HEISS/MÖNNICH, op. O., Nr. 23 ff. Werbekunst. 2 LSA und die zitierten Referenzen. HEISS/MÖNNICH, op. O., Nr. 26 ff. Werbekunst. 2 LSA und die zitierten Referenzen. HEISS/MÖNNICH, a. a. O., Nrn. 30ff. zu Art. 2 LSA und die dort zitierten Referenzen. ATF 107 Ib 54 Erwägung 5. Ebenda. BGE 92 I 126, E. 3. TF 2C_410/2010 vom 21. Januar 2010, E. 3.4. HEISS/MÖNNICH, op. O., Nr. 34 ff. Werbekunst. 2 LSA und die zitierten Referenzen.